Information zur psychotherapeutischen Leistung
für Klientinnen und Klienten
Was ist systemische Therapie?
Systemische Psychotherapie ist eine in Österreich anerkannte Psychotherapie Methode für Einzelpersonen, Paare und Familien. Entsprechend dem bio-psycho-sozialen Blick auf Menschen und damit der Entstehung von psychischen Erkrankungen und damit verbundene Anliegen, werden nicht nur die individuellen Faktoren einer Person, sondern auch soziale Kontexte und Interaktionen innerhalb der Beziehungssysteme in Betracht gezogen.
Ziel der Psychotherapie ist, gemeinsam mit Klientinnen und Klienten Lösungswege für individuelle Anliegen zu erarbeiten, indem bereits vorhandene Fähigkeiten und Ressourcen eingesetzt und neue Fähigkeiten entwickelt werden.
Im therapeutischen Prozess werden neben Gesprächen auch kreative Medien, imaginative Techniken oder Körperarbeit eingesetzt. Bei Bedarf werden wichtige Personen in die Therapie einbezogen.
Wie lange dauert die Therapie?
Zu Beginn wird gemeinsam ein Therapieziel erarbeitet. Entsprechend des Ziels wird die Dauer des Therapieprozesses vereinbart. Regelmäßige Evaluierungen in Form von Feedback-Gesprächen stellen sicher, inwieweit die Erwartungen der Klientinnen und Klienten erfüllt werden.
Was bedeutet „Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision“
Ein*e „Psychotherapeut*in in Ausbildung unter Supervision“ ist ein*e angehende*r Psychotherapeut*in, die sich im letzten Abschnitt ihrer Ausbildung befindet und eigenständige psychotherapeutische Leistungen erbringt. Die anonymisiert dokumentierten Therapieeinheiten werden von einem*r erfahrenen Lehrtherapeutin zu Zwecken der Qualitätssicherung der therapeutischen Arbeit supervidiert.
Wie lange dauert eine Einheit und wie hoch ist das Honorar?
Die Krankenkassen gewähren keinen Kostenzuschuss für Leistungen bei Psychotherapeut*innen in Ausbildung unter Supervision. Daher wird ein verringerter Stundensatz verrechnet:
• Einzelsetting: Einheiten à 50 Minuten zu je 85 EUR.
• Paare und Familien: Einheiten à 90 Minuten zu je 120 EUR.
Gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gem. §15 Psychotherapiegesetz (PthG)
Die Verschwiegenheitspflicht ist eine zentrale Berufspflicht von Psychotherapeutinnen und dient dem Schutz der Klientinnen. Diese strenge berufsrechtlich normierte Verschwiegenheitspflicht über Geheimnisse gegenüber Dritten ist Grundlage für das besondere Vertrauensverhältnis in der therapeutischen Beziehung.
Alle Informationen und Geheimnisse, die im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekannt werden, müssen geheim gehalten werden. Diese Pflicht geht über den Tod des Klienten hinaus und gilt gegenüber Dritten, einschließlich Angehörigen des Klienten, Behörden sowie anderer Therapeuten oder Ärzte. Auch die Tatsache, dass eine Person in psychotherapeutischer Behandlung ist, gilt als schützenswertes Geheimnis.
Ausnahmen: Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Klienten, bei Notwendigkeit eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre oder Eigentum abzuwenden (zu rechtfertigender Notstand), Anzeigepflicht bei bestimmten Straftaten, in bestimmten zivilgerichtlichen Verfahren.
Dokumentationspflicht gem. § 16a Psychotherapiegesetz (PthG)
Die Dokumentationspflicht umfasst das Führen der Aufzeichnungen zur Behandlung unter Wahrung der Geheimnisse und des Datenschutzes für Klientinnen. Die Dokumentation enthält folgende Informationen: Beginn, Verlauf, Beendigung, angewendete psychotherapeutische Methoden, Ergebnisse diagnostischer Leistungen, vereinbartes Honorar und sonstige Vereinbarungen. Die Dokumentation umfasst auch erfolgte Aufklärungsschritte und Konsultationen mit anderen Berufsgruppen.
Datenschutz für sensible Gesundheitsdaten: Die Dokumentation ist vor unbefugtem Zugriff geschützt. Geheimhaltungspflichtige (vertrauliche) Informationen aus dem Therapieverlauf, dürfen nicht in der allgemein zugänglichen Dokumentation vermerkt werden, sie sind in einer separaten, verschlossenen Dokumentation aufzubewahren.
Aufbewahrungsfrist: Die Dokumentation muss mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden. Klientinnen haben das Recht auf Einsicht in diese Dokumentation, ausgenommen die „höchstpersönliche Dokumentation“ desr Therapeutin.
Terminabsagen und Ausfallshonorar
Bei Verhinderung zu einem Termin ersuche ich Sie, mich ehestmöglich darüber zu informieren, mindestens jedoch 24 Stunden vor der vereinbarten Zeit. Erfolgt die Absage später, wird ein Ausfallshonorar von 50 % des vereinbarten Stundensatzes in Rechnung gestellt.
Beschwerdestelle
Die Ethik- und Beschwerdestelle des steirischen Landesverbands für Psychotherapie:

